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Hillebrand/Keßler, GenG § 37 Unvereinbarkeit von Ämtern / 3.1.2 Satzungsmäßige Voraussetzungen

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Rz. 20

Die Satzung kann weitere Erfordernisse und Ausschlusstatbestände hinsichtlich der Wählbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern aufstellen. Zwar besteht hierbei ein erhebliches Maß an Gestaltungsfreiheit, doch darf das Auswahlrecht der Generalversammlung nicht dergestalt beeinträchtigt werden, dass letztlich nur ein eng umgrenzter Kreis von Mitgliedern zur Wahl steht (RGZ 133, S. 90 ff., 94). Die Anforderungen müssen folglich in einem sachlichen Verhältnis zu den objektiven – tatsächlichen oder rechtlichen – Gegebenheiten der Genossenschaft, insbesondere zum Unternehmensgegenstand und zum Förderzweck, stehen. Zulässig sind somit insbesondere solche Beschränkungen, die die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats von der Unternehmensleitung und den Wirtschaftspartnern der eG sowie die Sachkunde der Organwalter bzw. die Sicherung des Fördergrundsatzes gewährleisten. Darüber hinaus haben die Auswahlkriterien dem – unabdingbaren – Grundsatz der genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlung aller Mitglieder Rechnung zu tragen.

 

Rz. 21

Als unproblematisch erweist sich insofern die Vorgabe der MusterS, die über die Regelung des § 37 Abs. 1 S. 1 GenG hinaus solche Bewerber vom Amt des Aufsichtsrats auszuschließen, die ›als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen‹ (§ 24 Abs. 2 S. 2 MusterS, für die Zulässigkeit auch: Bauer § 36, RN 34; a. A. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 37 RN 9 b, mit Einschränkungen auch: LG Hamburg, Az: 314/O 117/12 v. 17.05.2013). Die Rechtfertigung der Regelung ergibt sich aus dem offenkundigen Interessenkonflikt zwischen der grundsätzlichen Weisungsbindung des Arbeitnehmers und der Stellung des Vorstands als weisungsberechtigter Prinzipal. Die Regelungen des MitbestG sowie des DrittelbG über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat b...

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