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Hillebrand/Keßler, GenG § 24 Vorstand / 9 Führungslosigkeit der Genossenschaft

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Rz. 108

Hat die Genossenschaft keinen Vorstand und ist sie folglich ›führungslos‹, so wird sie für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abzugeben (Passivvertretung) oder Schriftstücke zuzustellen sind, durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 24 Abs. 1 S. 2). Die Regelung ist durch das MoMiG vom 23.10.2008 (BGBl. I 2026) eingeführt worden. Ziel war es, zu verhindern, dass durch die Amtsniederlegung oder Abberufung sämtlicher Vorstandsmitglieder der Genossenschaft, Zustellungen sowie die Abgabe von Willenserklärungen ihr gegenüber vereitelt werden. Die Regelung begründet folglich im Falle der Führungslosigkeit die Ersatzzuständigkeit des Aufsichtsrats im Rahmen der Passivvertretung beim Zugang von Willenserklärungen gem. § 130 BGB sowie bei der Zustellung von Schriftstücken gem. § 170 ZPO. Fehlt es bei ›Kleinstgenossenschaften‹ gem. § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 an einem Aufsichtsrat, so kommt eine Passivvertretung durch den seitens der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten (§ 39 Abs. 1 S. 2) demgegenüber ebenso wenig in Betracht, wie durch die Generalversammlung selbst oder ein einzelnes Mitglied (vgl. Bauer § 24 RN 7). Hier bleibt lediglich die Bestellung eines Notvorstandes oder eines Prozesspflegers.

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