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Hillebrand/Keßler, GenG § 24 Vorstand / 8.6 Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

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Rz. 105

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (siehe allgemein zum Wettbewerbsverbot: § 34 RN 28) trifft Vorstandsmitglieder nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Allerdings sind einer entsprechenden Vereinbarung im Lichte der beruflichen und persönlichen Entfaltungsfreiheit der Organwalter (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG; § 138 Abs. 1 BGB) notwendig Grenzen gesetzt. Darüber hinaus bestehen gem. § 1 GWB (Kartellverbot) deutliche Schranken bezüglich wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Das Wettbewerbsverbot ist folglich in jedem Fall sachlich, örtlich und zeitlich zu begrenzen. Berechtigte Interessen der Genossenschaft vermögen die Wettbewerbsabrede nur insofern zu rechtfertigen, wie dies zum Schutze des sachlich und örtlich relevanten Marktes des Unternehmens einschließlich der sich abzeichnenden zukünftigen Entwicklung erforderlich ist (OLG Düsseldorf, ZIP 1999, S. 311 ff.). In entsprechender Anwendung von § 74 a Abs. 1 S. 3 HGB ist einem Wettbewerbsverbot regelmäßig die Wirksamkeit zu versagen, soweit es einen Zeitraum von zwei Jahren überschreitet. Geht die Wettbewerbsabrede über die Zulässigkeitsgrenzen hinaus, so führt dies nach Auffassung des BGH nicht notwendig zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Vielmehr kommt gem. § 139 BGB eine Reduzierung auf einen angemessenen Umfang in Betracht (BGH DB 1990, S. 213 f., 214). Diese Rechtsansicht erscheint insofern problematisch, als sie das Risiko unangemessener Vertragsgestaltung einzig auf den Organwalter verlagert. Die Möglichkeit einer ›geltungserhaltenden Reduktion‹ ist folglich abzulehnen (zutreffend OLG Düsseldorf GmbHR 1999, S. 120 ff., 122; OLG Hamm, GmbHR 1988, S. 344 ff., 346).

 

Rz. 106

Nach erneut bestätigter Auffassung des BGH kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zulasten von Organmitgliedern auch entsc...

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