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Hillebrand/Keßler, GenG § 24 Vorstand / 6.1 Bestellungskompetenz und Bestellungsakt

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Rz. 22

Die Zuständigkeit für den Bestellungsakt liegt nach dem Gesetz bei der Generalversammlung. Diese entscheidet durch Beschluss mit der (einfachen) Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 43 Abs. 2). Allerdings kann die Satzung strengere Erfordernisse aufstellen oder – als Erleichterung – eine andere Berechnung der Mehrheit vorsehen (§ 43 Abs. 2 S. 2). So ist es möglich, bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit im Verhältnis zu den Mitbewerbern genügen zu lassen. (vgl. ausführlich § 43 Abs. 2 S. 2). Der Bewerber selbst ist dabei – sofern er bereits Mitglied ist – vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 23

Zwar begründet die Bestellung kein Vertragsverhältnis, doch ist sie als Rechtsgeschäft hinsichtlich des künftigen Organwalters mit der Übernahme umfangreicher Pflichten verbunden (vgl. § 34). Sie kann somit nicht gegen den Willen des Bedachten erfolgen. Die Bestellung wird folglich erst wirksam, wenn der Gewählte die Wahl annimmt (BGH NJW 1975, S. 2101 zum Verein; Bauer § 24 RN 89; Beuthien § 24 RN 10; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 24 RN 40). Einer besonderen Form bedarf die Annahmeerklärung nicht; diese kann folglich auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen; beispielsweise indem der Organwalter seine Tätigkeit aufnimmt. Bestimmt der Beschluss einen späteren Zeitpunkt, so ist dieser maßgebend. Auf die Eintragung im Genossenschaftsregister kommt es demgegenüber nicht an. Diese ist lediglich deklaratorischer (rechtsbekundender) Natur (vgl. § 28 RN 7).

 

Rz. 24

Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Bestellung nicht zwingend. Wie sich aus § 24 Abs. 2 S. 2 ergibt, kann die Satzung ›eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen‹. So kann durch die Satzung die Bestellung des Vorstandes einem anderen Organ, in der Regel dem ...

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