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Hillebrand/Keßler, GenG § 1 Wesen der Genossenschaft / 4.5.2 Einkaufsgenossenschaften

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Rz. 45

Einkaufsgenossenschaften (früher: Rohstoffvereine) stellen eine weit verbreitete Selbsthilfeeinrichtung mittelständischer Unternehmen im Bereich des Handels, des Handwerks, der Landwirtschaft aber auch der freien Berufe, insbesondere der Ärzte und Apotheker, dar, deren Zweck darauf gerichtet ist, im Wege der gemeinsamen Beschaffung von Waren, Rohstoffen und sonstigen Betriebsmitteln durch Bündelung der Nachfrage und Senkung der Distributionskosten wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, die den einzelnen Kooperationspartnern bei individueller Beschaffung nicht zugänglich sind. Dabei treten die Einkaufsgenossenschaften entweder als Vermittler zwischen Mitgliedern und Lieferanten auf (Vermittlungsgeschäft) oder übernehmen die Funktion eines Großhändlers, indem sie die auf eigene Rechnung beschafften Waren an die Mitglieder weiterveräußern (§ 433 ff. BGB). Im letzteren Falle meist in der Gestaltungsform des Streckengeschäfts, so dass die seitens der Genossenschaft beim Lieferanten bestellten Waren von diesem unmittelbar an das Mitglied ausgeliefert werden (Bauer § 1 RN 48). Mit der Auslieferung erfüllt der Lieferant seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gegenüber der Genossenschaft und diese zugleich ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit dem Mitglied.

 

Rz. 46

Üblicherweise sind die Mitglieder, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, nicht verpflichtet, die benötigten Waren und Betriebsmittel ausschließlich über die Genossenschaft zu beziehen; zumal einer entsprechenden Bezugspflicht gegebenenfalls kartellrechtliche Bedenken (§ 1 GWB; Art. 101 AEUV) entgegen stehen. Lediglich landwirtschaftliche Einkaufsgenossenschaften sind gem. § 28 GWB teilweise vom Kartellverbot freigestellt. Im Übrigen obliegt es den Beteiligten selbst zu prüfen, ob die gesetzlichen ...

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