Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Haun/Kahle/Goebel, Außensteuerrecht, AStG § 1 Abs. 3e AStG Finanzierungsdienstleistungen

Prof. Dr. Henrik Schneider
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

A. Hintergrund und Zweck des § 1 Abs. 3e AStG

 

Rz. 1

§§ 1 Abs. 3d und 3e AStG wurden im Zuge des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 eingefügt.

 

Rz. 2

Die §§ 1 Abs. 3d und 3e AStG sind gemäß § 21 Abs. 1a AStG erstmals ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden (vgl. weiter die Ausführungen zu § 1 Abs. 3d AStG).

 

Rz. 3

§ 1 Abs. 3e AStG ist eine gesetzliche Kodifizierung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021 (BMF vom 14.07.2021, BStBl I 2021, 1098 Rn. 3.92) und der aufgrund der Entscheidung des BFH vom 18.05.2021 (I R 4/17, BStBl II 2023, 678; siehe dazu unter Rz. 4) geänderten Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 (BMF vom 06.06.2023, BStBl I 2023, 1093 Rn. 3.125).

 

Rz. 4

Der Entscheidung des BFH vom 18.05.2021 (I R 4/17) lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem eine inländische GmbH mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Konzernfinanzierungsgesellschaft aufgenommen hat. Das Finanzamt war der Auffassung, der Zinsaufwand der GmbH war überhöht und stellte insoweit eine VGA fest. Die Ermittlung der fremdüblichen Zinssätze erfolgte durch das Finanzamt auf Grundlage der Kostenaufschlagsmethode. Bei Darlehensgewährungen innerhalb des Konzerns stehe nach Auffassung der Finanzverwaltung der Dienstleistungscharakter im Vordergrund.

Das FG Münster (Urteil vom 07.12.2016–13 K 4037/13 K, F, IStR 2017, 622 mit Anm. Bärsch) hat in der Vorinstanz zur Ermittlung des fremdvergleichskonformen Darlehenszinses ebenfalls die Kostenaufschlagsmethode gewählt und dies damit begründet, dass die vom Kläger begehrte Preisvergleichsmethode nicht vorrangig anzuwenden sei. Diese könne vorliegend auch nicht angewendet werden, da die ausländische Finanzierungsgesellschaft nicht...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Ertragsteuern Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren