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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Teil I / 8.9.2 Regelwerke zur Abwicklungsplanung

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 320

Die zuständige Abwicklungsbehörde muss im Rahmen der Abwicklungsplanung gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen bewerten und ggf. verbessern. Dazu gehört u. a. die Prüfung, ob potenzielle Abwicklungshindernisse bestehen bzw. eine ausgewählte Abwicklungsstrategie wirksam ist und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. Dabei muss u. a. geprüft werden, ob die Management-Infor­mationssysteme (MIS) in der Lage sind, jederzeit die für eine effektive Abwicklung des Institutes wesentlichen Informationen bereitzustellen.

 

Rz. 321

Die BaFin hat mit den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in), den Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung (MaAbwicklungsfähigkeit) und den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit von Übertragungen in der Abwicklung (MaStrukturelle Abwicklungsinstrumente) zuletzt im Februar 2024 drei Rundschreiben in neuer Fassung veröffentlicht, die verschiedene Aspekte der Abwicklungsfähigkeit beleuchten und daher in Kombination angewendet werden müssen. Daneben müssen die Institute die Mindestanforderungen an Informationssysteme zur Bereitstellung von Informationen für Bewertungen im Rahmen einer Abwicklung (MaAbwicklungsbewertung) und das Merkblatt zur externen Bail-in-Implementierung beachten. Für die direkt vom SRB beaufsichtigten Institute werden die Vorgaben zur Herstellung bzw. Verbesserung ihrer Abwicklungsfähigkeit zentral in den SRB-Leitlinien "Expecations for Banks" vom April 2020[1] dargelegt, die durch weitere Leitlinien und Datenabfragen des SRB konkretisiert werden.

 

Rz. 322

Die deutsche Aufsicht legt in ihren Rundschreiben klare Definitionen für sämtliche Begriffe fest, die im Zusammenhang mit den Regularien zur A...

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