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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTR 3.2 Zu ... / 3.2 Zusammensetzung der Liquiditätspuffer

Dr. Susen Claire Biewer
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Rz. 18

Für den akuten Stressfall mit einer Dauer von mindestens einer Woche sollten die Liquiditätspuffer den Vorgaben von CEBS zufolge aus Bargeld und Vermögensgegenständen bestehen, die sowohl zentralbankfähig als auch hochliquide in privaten Märkten sind.[1] In ähnlicher Weise forderte zuvor bereits der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS), zum Schutz gegen die stärksten Stressszenarien eine Liquiditätsreserve aus Bargeld und hochwertigen Staatsanleihen oder ähnlichen Instrumenten zu halten.[2] Vor diesem Hintergrund müssen die Institute seit der dritten MaRisk-Novelle zur Überbrückung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfes von mindestens einer Woche neben Zentralbankgeld auch hochliquide Vermögensgegenstände vorhalten, die jederzeit ohne signifikante Wertverluste in privaten Märkten liquidiert werden können und zentralbankfähig sind. Der Ausdruck "private Märkte" ist dabei als Abgrenzung zu Transaktionen mit Zentralnotenbanken, wie z. B. Offenmarktgeschäften oder Spitzenrefinanzierungsfazilitäten, zu verstehen (→ BTR 3.2 Tz. 2, Erläuterung).

 

Rz. 19

Für das "längere Ende" der Liquiditätspuffer kann laut Einschätzung von CEBS ein breiter gefächertes Set von liquiden Mitteln angemessen sein, sofern das Institut seine Fähigkeit demonstrieren kann, daraus im Stressfall und innerhalb des angegebenen Zeitraumes Liquidität zu generieren.[3] Der BCBS hält es ebenfalls für legitim, zur Absicherung gegen weniger intensive, aber länger andauernde Stresssituationen die Zusammensetzung der Liquiditätspuffer um andere unbelastete Vermögensgegenstände zu erweitern, die verkauft oder als Sicherheit für Repos verwendet werden können, ohne dass daraus übermäßige Verluste oder Abschläge resultieren.[4] Insofern dürfen für den weiteren Liquiditätsbedarf bis zum Ende des Zeithorizont...

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