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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTR 5 Kred ... / 2.4 Separate Bestimmung des CSRBB

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 16

Die Bestimmung des CSRBB hat unbeschadet ihrer vom Institut vorgenommenen Zuordnung separat zu erfolgen (→ AT 2.2 Tz. 1). Auch diese Position ist den EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch entnommen worden. So fordert die EBA, dass die Institute das CSRBB und andere Risiken "in jedem Fall separat" bewerten, und nennt ausdrücklich auch das IRRBB. Damit zielt die EBA jedoch nicht auf eine eigene Risikoart ab, was darin zum Ausdruck kommt, dass sie gleichzeitig keine Vorbehalte gegen die Berücksichtigung von verlässlichen und stabilen Annahmen zur Diversifikation zwischen dem CSRBB und dem IRRBB sowie zwischen dem CSRBB und anderen Risiken hat. Dies sollte angemessen validiert und dokumentiert werden. Die Diversifikationsauswirkungen sollten dann allerdings so konservativ geschätzt werden, dass auch in konjunkturellen Abschwüngen und unter ungünstigen Marktbedingungen für die Geschäfts- und Risikostruktur des Institutes von einer ausreichenden Stabilität ausgegangen werden kann.[1]

 

Rz. 17

Diese Vorgabe ist von den Instituten ohnehin einzuhalten, da Diversifikationseffekte innerhalb oder zwischen den Risikoarten im Risikotragfähigkeitskonzept nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie auch in konjunkturellen Abschwungphasen bzw. bei im Hinblick auf die Geschäfts- und Risikostruktur des Institutes ungünstigen Marktverhältnissen als "ausreichend stabil" angenommen werden können (→ AT 4.3.3 Tz. 7). Von einer ausreichenden Stabilität kann i. d. R. ausgegangen werden, wenn Diversifikationseffekte höchstens in dem Ausmaß berücksichtigt werden, wie sie unter den genannten Voraussetzungen Bestand haben (→ AT 4.3.3 Tz. 7, Erläuterung). Insofern steht die geforderte separate Bewertung von IRRBB und CSRBB der Berücksichtigung von Korrel...

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