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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 2.2.1 ... / 1.1.2 Berücksichtigung der Nebenabreden

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 3

Es ist unmittelbar einleuchtend, dass Nebenabreden, die z. B. einen oder beide Geschäftspartner berechtigen, ein Handelsgeschäft nach Ablauf einer Karenzzeit vorzeitig und ohne Angabe von Gründen zu beenden, die wirtschaftliche Bedeutung von Handelsgeschäften verändern. Entsprechende Klauseln ("Mutual Termination Clauses", "Optional Early Termination Clauses" bzw. "Break Clauses") haben einen optionalen Charakter und schlagen sich grundsätzlich auch in der Konditionengestaltung nieder. Da sie sich direkt auf die Preisgestaltung auswirken, gelten sie im Handel eher als Vertragsbestandteile und nicht als Nebenabreden. Allerdings enthalten die MaRisk keine Definition dazu, was unter Nebenabreden im Handelsgeschäft zu verstehen ist. Zudem ist klar, dass solche Klauseln ebenfalls vollständig berücksichtigt werden müssen. Bei derartigen Nebenabreden im engeren Sinne handelt es sich also um zusätzliche Vereinbarungen zu Handelsgeschäften, die über die Vertragsbestandteile der am Markt üblichen Produkte hinausgehen und sowohl den Rechtscharakter als auch die wirtschaftliche Bedeutung der Handelsgeschäfte verändern.[1] Nebenabreden sind demzufolge z. B.

  • Sonderausstattungen bei Wertpapieren, die häufig die Form von Laufzeitverkürzungen haben und zu geldmarktähnlichen Produkten führen,
  • Kündigungs- und Wandlungsrechte in originären und derivativen Instrumenten, wie z. B. in Schuldscheinen oder Zinsswaps, die Optionen darstellen,
  • Vereinbarungen vorzeitiger Fälligkeit bei Devisentermingeschäften, die ebenfalls Optionscharakter besitzen, und
  • Vereinbarungen über abweichende Zahlungswege.
 

Rz. 4

Zu den Nebenabreden im weiteren Sinne zählen insbesondere Absprachen über die Folgen einer Marktstörung oder einer Störung der Geschäftsabwicklung aufgrund höherer Gewalt. Darüber hinaus we...

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