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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 2.1 Fu ... / 2.2.1 Einbeziehung aller Handelsaktivitäten

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 11

Eine Trennung des Bereiches Handel von den Funktionen der Abwicklung und des Risikocontrollings bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung ist nicht erforderlich, wenn sich die Handelsaktivitäten eines Institutes in ihrer Gesamtheit auf Handelsgeschäfte konzentrieren, die nach Einschätzung der Institute unter Risikogesichtspunkten als nicht wesentlich einzustufen sind. Bei derartigen Geschäften, die in Analogie zur Öffnungsklausel im Kreditgeschäft als "nicht-risikorelevante Handelsaktivitäten" bezeichnet werden, kann demnach von der Funktionstrennung abgesehen werden. Der Begriff "nicht-risikorelevant" ist – wie auch im Kreditgeschäft – im Grunde irreführend, da bei nahezu allen Geschäftsaktivitäten der Institute von einer mehr oder weniger hohen Risikorelevanz auszugehen ist. Eigentlich geht es um Geschäftsaktivitäten mit "verhältnismäßig überschaubaren" Risiken. Nachdem jedoch die Formulierung "nicht-risikorelevantes Kreditgeschäft" fest in der Begriffswelt von Instituten, Prüfern und Aufsehern verankert war, lag es nahe, eine korrespondierende Bezeichnung für die unter Risikogesichtspunkten als nicht wesentlich einzustufenden Handelsaktivitäten eines Institutes zu wählen.

 

Rz. 12

Allerdings besteht ein grundlegender Unterschied zwischen den Erleichterungen im Kredit- und im Handelsgeschäft. Die Bezeichnung "nicht-risikorelevantes Kreditgeschäft" bezieht sich, abhängig von der individuell festgelegten Risikorelevanzgrenze (RRG), auf bestimmte Kreditgeschäfte oder Geschäftsarten, wie z. B. das standardisierte Mengengeschäft. Demnach existieren grundsätzlich vom Institut zu bestimmende "risikorelevante Kreditgeschäfte", bei denen die strikten Anforderungen an die Funktionstrennung zu beachten sind, und "nicht-risikorelevante Kreditgeschäfte", bei denen dara...

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