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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2.5 ... / 9.1 Berücksichtigung aufsichtlicher Vorgaben

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 136

Vom Rat der Europäischen Union wurde am 11. Juli 2017 ein "Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa" vorgestellt (→ AT 4.2 Tz. 1). Ein Ergebnis sind strenge Vorgaben zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen ("NPL-Backstop") in der ersten Säule.[1] Nach Art. 47c Abs. 1 bis 3 CRR müssen die Institute notleidende Risikopositionen ohne Besicherung innerhalb von drei Jahren vollständig durch Risikovorsorge abdecken. Für notleidende Risikopositionen mit Besicherung stehen dafür je nach Art der Sicherheit neun Jahre (für Immobiliensicherheiten) bzw. sieben Jahre (für sonstige Sicherheiten) zur Verfügung. Die Annäherung an den Deckungsgrad von 100 Prozent erfolgt auf progressive Weise. Eine eventuell unzureichende Risikovorsorge für notleidende Risikopositionen ist nach Art. 36 Abs. 1 lit. m CRR vom harten Kernkapital (CET1) abzuziehen.

 

Rz. 137

Für den Teil der notleidenden Risikoposition, für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Art. 201 Abs. 1 lit. a bis e CRR besteht[2], wird in den ersten sieben Jahren keine Risikodeckung gefordert und ab dem achten Jahr hingegen ein Deckungsgrad von 100 Prozent, wenn den unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen Sicherungsgebern gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR ein Risikogewicht von 0 Prozent zugewiesen würde. Damit soll dem häufig langwierigen Prozess bei der Verwertung dieser Sicherheiten entsprochen werden. Zunächst galt diese Erleichterung analog auch für Garantien oder Versicherungen einer offiziellen Exportversicherungsagentur ("External Credit Assessment Institution", ECAI).[3] Trotz des vergleichsweise langen Zeitraumes von sieben Jahren konnte aber z. B. die grundsätzlich ratierliche Entschädigungspraxis der Euler Hermes AG aufgrund der üblich...

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