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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2.5 ... / 2 Werthaltigkeit der Sicherheiten (Tz. 2)

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 60

 

2

Im Rahmen der Überleitung des Engagements in die Sanierung bzw. Abwicklung hat eine Überprüfung der Werthaltigkeit von Sicherheiten und ggf. eine neue, unter Realisationsgesichtspunkten erstellte Wertermittlung zu erfolgen. Mindestens jährlich ist eine Überprüfung durchzuführen, wobei erhebliche Schwankungen und insbesondere ein erheblicher Rückgang des Sicherheitenwertes zu berücksichtigen sind. In den Prozess der Überprüfung der Werthaltigkeit bzw. der Wertermittlung sind Mitarbeiter oder ggf. externe Spezialisten mit entsprechenden Kenntnissen einzubeziehen.

2.1 Überprüfung bei Abgabe an die Problemkreditbearbeitung

 

Rz. 61

Die Werthaltigkeit von Sicherheiten ist grundsätzlich vor der Kreditvergabe (→ BTO 1.2.1 Tz. 2) und ab einer vom Institut unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze auch im Rahmen der Kreditweiterbearbeitung in angemessenen Abständen (→ BTO 1.2.2 Tz. 3) zu überprüfen. Zudem ist sie im Rahmen der Kreditweiterbearbeitung in Abhängigkeit von der Sicherheitenart zu überwachen, wofür bei Immobilien i. d. R. auf Marktschwankungskonzepte zurückgegriffen wird (→ BTO 1.2.2 Tz. 3). Aus diesem Überwachungsprozess kann sich anlassbezogen die Notwendigkeit zur Überprüfung und – je nach Ergebnis dieser Überprüfung – zur Neubewertung der Sicherheiten ergeben. Schließlich sind außerordentliche Überprüfungen der Sicherheiten zumindest dann unverzüglich durchzuführen, wenn dem Institut aus externen oder internen Quellen Informationen bekannt werden, die auf eine wesentliche negative Änderung der Sicherheiten hindeuten (→ BTO 1.2.2 Tz. 4). Insofern ist im Rahmen der Normalbetreuung hinreichend geregelt, unter welchen Umständen die Sicherheiten turnusmäßig oder anlassbezogen überprüft werden müssen.

 

Rz. 62

Mit der sechsten MaRisk-Novelle wurde die Anforderung ergänzt, bei der Überleitung eines Engagements in die ...

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