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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2.1 ... / 2.3.4 Verzicht auf eine Bewertung

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 177

Die Bestimmung der Werthaltigkeit setzt voraus, dass die Sicherheiten überhaupt bewertet und somit bei der Ermittlung des Blankoanteils angesetzt werden können. Dies ist bei bestimmten Sicherheiten entweder gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich. So lässt sich z. B. die Werthaltigkeit einer weichen Patronatserklärung i. d. R. nicht exakt quantifizieren. Ähnliches gilt im Hinblick auf Negativerklärungen, mit deren Hilfe eine Nichtbelastung von Vermögenswerten zugesichert wird. Der Hinweis auf eine "grundsätzliche" Bewertung zielt insofern darauf ab, dass auch der Rückgriff auf nicht ohne Weiteres zu bewertende Sicherheiten, die letztendlich nur der Stärkung der Gläubigerposition dienen und aus diesen Gründen nicht auf das Blankovolumen angerechnet werden, weiterhin möglich ist.

 

Rz. 178

Schwierigkeiten können sich darüber hinaus ergeben, wenn im Normalfall problemlos zu ermittelnde Wertansätze aufgrund einer plötzlichen Marktenge oder gar des Zusammenbruchs bestimmter Marktsegmente (z. B. für bestimmte Wertpapiere) vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr zur Verfügung stehen. In derartigen Situationen, die ggf. mit einer Ad-hoc-Berichts­pflicht verbunden sind, muss mit einer erheblichen Reduzierung des Wertes dieser Sicherheiten gerechnet werden (→ BTO 1.2.2 Tz. 4).

 

Rz. 179

Zum Umgang mit Sicherheiten, die für die Kreditentscheidung eigentlich keine Rolle spielen, also bei klassischen "Blankokrediten", und vom Institut trotzdem hereingenommen werden, existieren keine klaren Vorgaben. Insbesondere gibt es keine Öffnungsklausel in dem Sinne, dass auf deren Bewertung vollständig verzichtet werden kann. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass mit einer Hereinnahme von Sicherheiten immer ein gewisser Aufwand verbunden ist, den ein Inst...

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