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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2 An ... / 3 Wertermittlung von Immobiliensicherheiten und sonstigen beweglichen Vermögenswerten (Tz. 3)

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 80

 

3

Die mit der Wertermittlung von Immobiliensicherheiten und sonstigen beweglichen Vermögenswerten betrauten sachverständigen Personen haben über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen zu verfügen und dürfen nicht in den Kreditvergabeprozess und in die Kreditbearbeitung eingebunden sein. Dabei können externe Sachverständige für diese Zwecke herangezogen werden. Mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Wertermittlung sind auszuschließen. Eine angemessene Rotation der für die Wertermittlung von Immobiliensicherheiten zuständigen Personen ist sicherzustellen.

3.1 Qualifikationen und Erfahrungen der Sachverständigen

 

Rz. 81

Die mit der Wertermittlung von Immobiliensicherheiten und sonstigen beweglichen Vermögenswerten[1] betrauten sachverständigen Personen müssen über die dafür erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Für die Berechnung der regulatorischen Kapitalanforderungen sind von den Instituten in dieser Hinsicht ähnliche Vorgaben zu beachten. So muss die Bewertung einer als Sicherheit dienenden Immobilie bei Nutzung eines auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) nach Art. 208 Abs. 3 lit. b CRR unter bestimmten Umständen von einer Person überprüft werden, die über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. In Art. 124 bis 126 CRR sind Festlegungen getroffen, die bei Verwendung des Kreditrisikostandardansatzes (KSA) für durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien teilweise oder vollständig besicherte Risikopositionen gelten. Dabei wird, wie auch bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen laut Art. 129 CRR, der Besicherung von Leasinggeschäften nach Art. 211 CRR oder der Berechnung der Obergrenzen von besicherten Großkrediten gemäß Art. 402 CRR, auf die Anforderungen in Art. 208 CRR verwiesen. Nach § 18a A...

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