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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2 An ... / 2.3.2 Verfahren zur Wertermittlung, Verwaltung und Verwertung der Sicherheiten

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 67

Aufgrund der wichtigen Rolle, die der Wert einer Sicherheit im Rahmen der Kreditgewährung spielen kann, werden die Verfahren zur Wertermittlung, Verwaltung und Verwertung gestellter Sicherheiten hervorgehoben. Die deutsche Aufsicht erwartet zudem, dass diese Verfahren vom Institut festgelegt werden. Die EBA hat in Abschnitt 7.1 ihrer Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung übergreifend ebenfalls ausgeführt, dass die Institute interne Verfahren für die Bewertung von Sicherheiten festlegen sollten, in denen die Wertermittlungsmethoden inklusive der Verwendung fortgeschrittener statistischer Modelle für alle Arten von Sicherheiten spezifiziert werden.[1] Die Festlegung der Wertermittlungsverfahren ist in den MaRisk bereits geregelt. Auf die Verwendung fortgeschrittener statistischer Modelle wird weiter unten näher eingegangen.

 

Rz. 68

Zur Überprüfung bestimmter, unter Risikogesichtspunkten festzulegender Sicherheiten werden an anderer Stelle detaillierte Ausführungen gemacht. Insbesondere ist diese Überprüfung außerhalb des Bereiches Markt durchzuführen (→ BTO 1.1 Tz. 7). Die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten sind grundsätzlich vor jeder Kreditvergabe (→ BTO 1.2.1 Tz. 2) und in Abhängigkeit von der Sicherheitenart ab einer vom Institut unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze in angemessenen Abständen auch im Rahmen der Kreditweiterbearbeitung (→ BTO 1.2.2 Tz. 3) zu überprüfen.

[1] Vgl. European Banking Authority, Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung, EBA/GL/2020/06, 29. Mai 2020, S. 47.

2.3.2.1 Wertermittlung der Sicherheiten

 

Rz. 69

Die Institute sollen auf "geeignete" Wertermittlungsverfahren abstellen. In ähnlicher Weise wird z. B. in § 18a Abs. 7 Nr. 1 KWG gefordert, bei der Vergabe von grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast besicherten Immobili...

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