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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2 An ... / 2.3 Regelungen zum Umgang mit Sicherheiten

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 61

Da die Kreditentscheidung neben der Kapitaldienstfähigkeit (→ BTO 1.2.1 Tz. 1) und der Risikoeinstufung des Kreditnehmers bzw. des zu finanzierenden Objektes/Projektes (→ BTO 1.4 Tz. 1) auch vom Wert der Sicherheiten abhängen kann, wird dem Umgang mit Sicherheiten eine besondere Bedeutung beigemessen. Das betrifft sowohl die vom Institut akzeptierten Sicherheitenarten als auch die Verfahren zur Wertermittlung, Verwaltung und Verwertung dieser Sicherheiten, für die im Institut eine einheitliche Vorgehensweise erforderlich ist.

2.3.1 Festlegung der akzeptierten Sicherheitenarten

 

Rz. 62

Im Idealfall sind die Sicherheitenverträge so ausgestaltet, dass die ausgereichten Kreditmittel inkl. Verzinsung im Fall von Zahlungsstörungen des Kreditnehmers ggf. auch ohne seine Mitwirkung durch Verwertung der Sicherheiten zurückgeführt werden können. Häufig reicht der aktuelle Wert der Sicherheiten allerdings nicht aus, um den ausstehenden Kapitaldienst vollständig abzudecken. Dies ist insbesondere zu Beginn der Vertragsbeziehung zu erwarten, wenn mit der Tilgung noch nicht oder erst vor kurzer Zeit begonnen wurde. Beim Umgang mit Sicherheiten sind neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten insbesondere auch rechtliche Fragestellungen zu beachten (→ BTO 1.2.1 Tz. 2). So setzt etwa die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte bei der Verwertung von Personalsicherheiten u. a. voraus, dass diese nicht anfechtbar sind. Bei Sachsicherheiten gewährt hingegen nur eine rechtmäßig bestellte Sicherheit deren Verwertung im Fall einer Insolvenz. Einige Institute lehnen daher von vornherein bestimmte Sicherheitenarten ab, weil sich diese in der Praxis im Verwertungsfall als nicht einbringlich erwiesen haben oder weil der Bearbeitungsaufwand in Relation zu der angestrebten Risikoreduzierung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten einfach zu ...

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