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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 3.2 An ... / 2.3 Obligatorische Objektbesichtigung

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 23

Bei Immobiliengeschäften wird von der Aufsicht eine Objektbesichtigung im Rahmen der Wertermittlung immer für erforderlich gehalten. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hatte in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Immobilieneigengeschäfte auch kleinere Standardobjekte umfassen können, wie z. B. Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser. Für diese Beispiele hatte die DK eine pauschale Anforderung zur Objektbesichtigung unter Aufwandsgesichtspunkten als zu weitgehend empfunden, zumal diese Werte jährlich überprüft werden müssen und aufgrund der höheren Volatilität von Marktwerten ggf. jährlich eine Neubewertung ansteht. Die DK hatte angeregt, in Entsprechung zu den Vorgaben für Kreditsicherheiten Besichtigungen erst ab einer unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze zu fordern.[1] Auf diesen Vorschlag ist die Aufsicht zwar nicht eingegangen. Allerdings ergeben sich aus der BelWertV gewisse Erleichterungen.

 

Rz. 24

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BelWertV ist das zu bewertende Objekt im Rahmen der Wertermittlung grundsätzlich ebenfalls zu besichtigen. Allerdings kann im Rahmen der Vergabe von Kleindarlehen bei wohnwirtschaftlich genutzten Objekten[2] im Inland in bestimmten Fällen von einer Objekt- oder Innenbesichtigung abgesehen werden. Die genauen Voraussetzungen für diesen Verzicht sind in § 24 Abs. 3 BelWertV (Objektbesichtigung) bzw. § 24 Abs. 3a BelWertV (Innenbesichtigung) niedergelegt und werden an anderer Stelle ausführlich erläutert (→ BTO 1.2.1 Tz. 2). Die Gründe für den Verzicht sind jeweils nachvollziehbar zu dokumentieren. So war eine Objektbesichtigung z. B. während der COVID-19-Pandemie über einen längeren Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt möglich. Für Objekte im Ausland kann nach § 25 Abs. 2 BelWertV anstelle einer Objektbesichtigung unter ...

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