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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 3.2 An ... / 2 Wertermittlung (Tz. 2)

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 10

 

2

Bei der Festlegung der Verfahren zur Wertermittlung der Immobilien ist auf geeignete Wertermittlungsverfahren abzustellen. Der Wertansatz muss hinsichtlich wertbeeinflussender Umstände nachvollziehbar und in den Annahmen und Parametern begründet und dokumentiert sein. Im Rahmen der Wertermittlung ist eine Objektbesichtigung durchzuführen.

2.1 Geeignete Verfahren

 

Rz. 11

Die Institute müssen bei der Festlegung der Verfahren zur Wertermittlung von Immobilien auf "geeignete Wertermittlungsverfahren" abstellen. Diese Anforderung wird in analoger Weise auch im Kreditgeschäft gestellt, wobei diese Verfahren für sämtliche Sicherheiten mindestens jährlich zu überprüfen sind. Auf eine regelmäßige Überprüfung kann im Kreditgeschäft jedoch verzichtet werden, wenn ein allgemein anerkanntes, normiertes Verfahren angewendet wird. Die deutsche Aufsicht zielt dabei auf jene Verfahren ab, die z. B. im Einklang mit der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) stehen (→ BTO 1.2 Tz. 2). Die BelWertV ist von der Aufsicht im Fachgremium MaRisk auch als geeigneter Orientierungsmaßstab für das Immobiliengeschäft genannt worden. Die EBA nennt im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft die "Europäischen Bewertungsstandards" ("European Valuation Standards", EVS), auch bekannt als "The Blue Book", und die Standards des Berufsverbandes von Immobilienfachleuten und Immobiliensachverständigen in UK ("Royal Institute of Chartered Surveyors", RICS) als Beispiele für anerkannte Verfahren zur Wertermittlung von Immobilien.[1]

 

Rz. 12

Die Verfahren zur Wertermittlung von Sicherheiten im Kreditgeschäft sind vor ihrer erstmaligen Verwendung sowie im Fall wesentlicher Anpassungen von der Geschäftsleitung zu genehmigen (→ BTO 1.2 Tz. 2). Aufgrund der übereinstimmenden Vorgaben zur Wertermittlung von Immobiliensicherheiten im ...

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