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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.3.2 ... / 3.2 Abgrenzung zwischen notleidenden und nicht notleidenden gestundeten Risikopositionen

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 57

Auf die Kriterien zur Identifizierung von "notleidenden Risikopositionen" wird an anderer Stelle ausführlich eingegangen (→ AT 2.1 Tz. 1). Das Institut hat darüber hinaus Kriterien festzulegen, anhand derer eine angemessene Einstufung von "gestundeten Risikopositionen" ("Forborne-Risikopositionen") als "notleidend" oder "nicht notleidend" möglich ist.

 

Rz. 58

Unter die "vertragsgemäß bedienten, gestundeten Risikopositionen" ("nicht notleidenden gestundeten Risikopositionen") fallen gemäß Anhang V Teil 2 Abschnitt 17 Nr. 261 Meldewesen-DVO alle gestundeten Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend nicht erfüllen und in die Kategorie "vertragsgemäß bediente Risikopositionen" eingereiht werden. Vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen befinden sich im Probezeitraum, bis die Kriterien nach Art. 47a Abs. 7 CRR erfüllt sind. Eine gestundete Risikoposition kann gemäß Anhang V Teil 2 Abschnitt 17 Nr. 259 Meldewesen-DVO ab dem Tag, an dem die Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, als vertragsgemäß bedient (nicht notleidend) betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Stundung hat nicht dazu geführt, dass die Risikoposition als notleidend eingestuft wird.
  2. Die Risikoposition wurde bei Einleitung der Stundungsmaßnahmen nicht als notleidend betrachtet.
 

Rz. 59

Zu den "notleidenden gestundeten Risikopositionen" gehören gemäß Anhang V Teil 2 Abschnitt 17 Nr. 262 Meldewesen-DVO alle gestundeten Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie "notleidende Risikopositionen" eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen:

  1. Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind,
  2. Risikopositione...

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