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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.3.2 ... / 1.3.3 Kapitalisierung von Zinsen oder Zahlungsrückständen

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 19

Unter einer "Kapitalisierung" von Zinsen oder Zahlungsrückständen ist eine Stundung in Bezug auf aufgelaufene Zinsrückstände oder auf Zahlungsrückstände zu verstehen. Diese rückständigen Beträge werden im Rahmen eines neuen tragfähigen Tilgungsplanes dem ausstehenden Kapitalbetrag zugeschlagen. Eine Kapitalisierung von Zahlungsrückständen sollte dem Kreditnehmer nur dann gewährt werden, wenn sie dem Institut als einzige realistische Option zur Wiedererlangung der Zahlungsrückstände oder fälligen Zahlungen verbleibt. Sie darf zudem nur auf Zahlungsrückstände angewandt werden, die ein vorab im Verhältnis zum gesamten Kapitalbetrag festgelegtes Volumen nicht überschreiten, welches auch in den Stundungsrichtlinien des Institutes niedergelegt werden sollte. Das Institut sollte darüber hinaus das Verhältnis zwischen den kapitalisierten Zahlungsrückständen und den Zins- und Tilgungszahlungen als adäquat und angemessen für den Kreditnehmer beurteilen. Außerdem sollte das Institut generell vermeiden, diese Maßnahme einem Kreditnehmer mehrmals anzubieten.[1] Diese Maßnahme wird i. d. R. nur kurzfristig angewandt.

 

Rz. 20

Diese Maßnahme sollte nur gewährt bzw. als tragfähig erachtet werden, wenn das Institut zu der Einschätzung gelangt ist, dass die anhand plausibler und dokumentierter Finanzdaten überprüften Einnahmen und Ausgaben des Kreditnehmers und die vorgeschlagenen geänderten Rückzahlungen den Kreditnehmer in die Lage versetzen, den Kredit über die gesamte Laufzeit des geänderten Tilgungsplanes mit Kapital- und Zinszahlungen zu bedienen. Zudem muss das Institut vom Kreditnehmer die formelle Bestätigung einholen, dass er die Kapitalisierungsbedingungen versteht und akzeptiert.[2]

[1] Vgl. European Banking Authority, Leitlinien über das Management notleidender und gestun...

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