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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BT 2.5 Rea ... / 2.1 Eskalationsverfahren

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 9

Werden als wesentlich oder höher kategorisierte Mängel nicht in einer angemessenen Zeit beseitigt, besteht Handlungsbedarf. Die "angemessene Zeit" wird primär durch den in der Maßnahmenplanung festgelegten Zeitplan definiert.[1] Nicht jede Zeitüberschreitung wird in der Praxis sofort einen Bericht an den verantwortlichen Geschäftsleiter zur Folge haben. Je nach Verlauf der Umsetzungsarbeiten kann der vereinbarte Zeitrahmen im Einzelfall und in Abstimmung mit der jeweiligen Organisationseinheit von der Internen Revision nochmals überprüft und ggf. angepasst werden, wenngleich die EZB dazu eine sehr kritische Haltung eingenommen hat. Die Notwendigkeit von Verschiebungen der ursprünglichen Zeitplanung ist allerdings zunächst von der betroffenen Organisationseinheit nachvollziehbar zu begründen. Sofern die Umsetzungsarbeiten trotz eventuell vereinbarter Terminverschiebungen nicht den erforderlichen Fortschritt aufweisen, ist von der Internen Revision ein Eskalationsverfahren in Gang zu setzen. Damit soll den Umsetzungserfordernissen Nachdruck verliehen werden. Das Eskalationsverfahren erfordert von der Internen Revision die aktive Überwachung der Mängelbeseitigung. Daher ist ein kontinuierlicher Informationsaustausch mit der geprüften Organisationseinheit erforderlich.

 

Rz. 10

Wie schon ausgeführt, sollte die Interne Revision nach den Vorstellungen der EZB Fristverlängerungen für Empfehlungen nur in Ausnahmefällen genehmigen sowie dem zuständigen Geschäftsleiter und dem Aufsichtsorgan zur Information und Diskussion mitteilen. Insofern hält die EZB eine Beschäftigung der Leitungsorgane mit eventuellen Fristverlängerungen für erforderlich. Bei etwaigen Verzögerungen hinsichtlich der Mängelbeseitigung sollte die jeweils geprüfte Stelle – mit den Empfehlungen – sogar beim P...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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