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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Ausblick a ... / 2.10.8 Nutzung des Marktschwankungskonzeptes

Dr. Ralf Hannemann
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Die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten sind nach BTO 1.2.2 Tz. 3 MaRisk im Rahmen der Kreditweiterbearbeitung in Abhängigkeit von der Sicherheitenart zu überwachen und ggf. zu überprüfen sowie – je nach Ergebnis dieser Überprüfung – neu zu bewerten. Ab einer vom Institut unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze sind die Sicherheiten in angemessenen Abständen zu überprüfen und ggf. neu zu bewerten. In der zugehörigen Erläuterung wird die Verwendung von Marktschwankungskonzepten für diese Zwecke eher kritisch beurteilt, da sie laut Aufsicht lediglich eine erste Indikation für allgemeine Geschehnisse im jeweiligen Marktsegment liefern können und ihr alleiniger Einsatz zur Überwachung der Werthaltigkeit von Immobiliensicherheiten als nicht geeignet angesehen wird. Ungeachtet dessen werden Marktschwankungskonzepte in der Praxis zur Überwachung der Preisentwicklung an den Immobilienmärkten genutzt, zumal sie aus Sicht der Institute einen guten Überblick bieten und zudem permanent weiterentwickelt werden.

Die deutsche Aufsicht hat klargestellt, dass kleine Institute auf den Einkauf fremder Daten zur Überwachung der Sicherheiten verzichten können, wenn ihr Kreditbuch durch regional konzentrierte Engagements gekennzeichnet ist und es ihnen an den nötigen Daten fehlt, um ein geeignetes Marktschwankungskonzept zu erstellen. Zu diesem Zweck müssen sie allerdings bereits aufgrund der eigenen Transaktionen einen hinreichenden Einblick in die Entwicklung der für sie relevanten Immobilienmärkte gewinnen können. Zudem muss ihnen die Zahl der eigenen Transaktionen erlauben, anhand selbstentwickelter Kennzahlen die regionale Entwicklung der Immobilienpreise im Geschäftsgebiet zu überwachen.[1] Wenn man diese Aussage "auf den Kopf stellt", entspricht sie im ...

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