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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 9 Ausla ... / 1.7.8 Verordnungsermächtigung (§ 25b Abs. 5 KWG)

Dr. Sibel Kocatepe
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Rz. 73

Im Rahmen des Abwicklungsmechanismusgesetzes hat der Gesetzgeber in § 25b Abs. 5 KWG eine Rechtsverordnungsermächtigung geschaffen, um die derzeit in den MaRisk enthaltenen Auslagerungsanforderungen zukünftig in eine Verordnung überführen zu können. Nach § 25b Abs. 5 Satz 1 KWG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der EZB nähere Bestimmungen zu erlassen über

  • das Vorliegen einer Auslagerung,
  • die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Risiken,
  • die Grenzen der Auslagerbarkeit,
  • die Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das Risikomanagement sowie
  • die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.[1]
 

Rz. 74

Gemäß der Gesetzesbegründung wird mit der Verordnungsermächtigung dem Umstand Rechnung getragen, dass Auslagerungstatbestände einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation und insbesondere mit dem nach § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG geforderten angemessenen und wirksamen Risikomanagement aufweisen. Daher ist es aus Sicht des Gesetzgebers folgerichtig, dass die gegenwärtige nähere Konkretisierung der Auslagerungsanforderungen durch die MaRisk zukünftig auf die Basis einer Rechtsverordnung gestellt wird und somit den gleichen Rechtscharakter erhält wie die allgemeinen Anforderungen an das Risikomanagement.[2] Die Verordnungsermächtigung ist aber vor allem auch im Zusammenhang mit der anhaltenden Diskussion zu sehen, ob die direkt von der EZB beaufsichtigten Institute in Deutschland die MaRisk zu beachten haben (→ Teil I, Kapitel 5). Bisher wurde von der Rechtsverordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht. Vielmehr hat die deutsche A...

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