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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 9 Ausla ... / 11 Verantwortlichkeiten und Beauftragte für besondere Funktionen (Tz. 10)

Dr. Sibel Kocatepe
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Rz. 387

 

10

Für die Dokumentation, Steuerung und Überwachung wesentlicher Auslagerungen hat das Institut klare Verantwortlichkeiten festzulegen. Soweit besondere Funktionen nach Maßgabe von Tz. 5 vollständig ausgelagert werden, hat die Geschäftsleitung jeweils einen Beauftragten zu benennen, der eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Aufgaben gewährleisten muss. Die Anforderungen des AT 4.4.3 und BT 2 sind entsprechend zu beachten.

11.1 Festlegung klarer Verantwortlichkeiten

 

Rz. 388

Das Institut hat für die Dokumentation, Steuerung und Überwachung wesentlicher Auslagerungen klare Verantwortlichkeiten festzulegen. Die Vorgabe betrifft die Governance und bezieht sich auf die im auslagernden Institut verbleibende sogenannte "Retained Organisation", welche die Schnittstelle des Institutes zum Auslagerungsunternehmen darstellt. In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich unterschiedliche Lösungen denkbar, die von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Auslagerungsaktivitäten des Institutes abhängen. Seit der sechsten MaRisk-Novelle hat grundsätzlich jedes Institut, das Auslagerungen vornimmt, einen zentralen "Auslagerungsbeauftragten" im Haus einzurichten, dem bestimmte Aufgaben und Berichtspflichten zugewiesen werden. Der zentrale Auslagerungsbeauftragte hat einer Organisationseinheit anzugehören, die der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt ist. Kleinere, weniger komplexe Institute können diese Funktion auch einem Mitglied der Geschäftsleitung übertragen. Abhängig von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Auslagerungsaktivitäten hat das Institut zusätzlich ein zentrales Auslagerungsmanagement einzurichten, das den zentralen Auslagerungsbeauftragten unterstützt. Soweit besondere Funktionen vollständig ausgelagert werden, hat die Geschäftsleitung jeweils einen Beauftragten zu benennen, der eine ordn...

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