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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 7.3 Not ... / 2.1.1 Geschäftsfortführungspläne

Dr. Sibel Kocatepe
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Rz. 57

Die Geschäftsfortführungspläne müssen als Bestandteil des Notfallkonzeptes gewährleisten, dass im Notfall zeitnah Ersatzlösungen zur Verfügung stehen. Hierzu gehören Maßnahmen, die bis zur Wiederherstellung des Normalbetriebes die Handlungsfähigkeit des Institutes sicherstellen. In Geschäftsfortführungsplänen können z. B. folgende Punkte geregelt werden:

  • die Festlegung veränderter Arbeitsabläufe (z. B. manuelle Tätigkeiten statt IT-gestützter Ausführung, besondere Kommunikationswege im Notfall),
  • die Festlegung des Ressourcenbedarfes im Notfall (z. B. externe oder interne Ausweichmöglichkeiten, Ersatzarbeitsplätze, Telekommunikation, Bürobedarf, Back-up-Rechencenter).
 

Rz. 58

Die Geschäftsfortführungspläne müssen gewährleisten, dass diese Ersatzlösungen "zeitnah" zur Verfügung stehen. Unnötige Verzögerungen könnten die erfolgreiche Geschäftsfortführung erheblich gefährden.

 

Rz. 59

Die EBA fordert von den Instituten, auf Basis der Auswirkungsanalysen "Geschäftsfortführungspläne" ("business continuity plans", BCP) aufzustellen, damit sie angemessen auf Notsituationen reagieren können und in der Lage sind, ihre wichtigsten Geschäftstätigkeiten im Fall einer Unterbrechung ihrer üblichen Geschäftsabläufe aufrechtzuerhalten. Dafür sollten die möglichen Auswirkungen von "Notfallszenarien" bewertet werden. Ausgehend von diesen Szenarien sollten die Institute beschreiben, wie die Kontinuität der IKT-Systeme und IKT-Dienste sowie die Informationssicherheit gewährleistet werden. In diesen Plänen sollten folglich insbesondere jene Risiken berücksichtigt werden, die sich nachteilig auf die IKT-Systeme und die IKT-Dienste sowie die Informationssicherheit auswirken könnten. Die Pläne bzw. die darin enthaltenen Maßnahmen sollten außerdem auf die Schutzziele abstellen, indem sie den ...

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