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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 4.5 Ris ... / 1.4 Anforderungen an das Risikomanagement auf Gruppenebene

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 22

Unter dem Eindruck der Finanzmarktkrise hat der Gesetzgeber im Rahmen des Trennbankengesetzes Regelungen in das Kreditwesengesetz aufgenommen, die es ermöglichen, zukünftig Pflichtverletzungen im Risikomanagement auch von Geschäftsleitern auf Gruppenebene strafrechtlich zu sanktionieren (§ 54a KWG). Die Anforderungen an die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens sind in § 25c Abs. 4b KWG in Form von Sicherstellungspflichten umfassend geregelt, wenn das übergeordnete Unternehmen ein Mutterunternehmen ist, das einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Abs. 2 HGB über andere Unternehmen der Gruppe ausübt. Die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens haben danach im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der jeweiligen Gruppe dafür Sorge zu tragen, dass die Gruppe über die in § 25c Abs. 4b KWG genannten Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt.[1] Neben einigen redaktionellen Abweichungen zu den MaRisk werden die Anforderungen an das Risikomanagement auf Gruppenebene in diesem Zusammenhang detailliert aufgeführt (→ AT 3). Dabei wird deutlich, dass sich diese Vorgaben nur marginal von jenen Anforderungen unterscheiden, die auf Institutsebene zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 23

Die Anforderungen an das Risikomanagement der Institute können allerdings nicht vollständig auf die Gruppenebene übertragen werden und gelten insofern für die Gruppe "entsprechend". Auf Institutsebene werden z. B. aufbauorganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche verlangt. Damit zielt der Gesetzgeber vor allem auf Funktionstrennungsprinzipien ab, die nicht eins zu eins für die Gruppenebene gelten können. Vor diesem Hintergrund wurde die Anforderung im Rahmen der zweiten MaRisk-Novelle...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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