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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 4.4.3 I ... / 3.2 Prozessunabhängige Prüfung

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 66

Die Interne Revision kann ihre Aufgaben nicht sachgerecht wahrnehmen, wenn ihre Mitarbeiter in die zu prüfenden Aktivitäten und Prozesse eingebunden sind. Zwangsläufig würden Interessenkonflikte auftreten, die sich dementsprechend in der Qualität der Prüfungstätigkeit niederschlagen könnten. Vor diesem Hintergrund wird sowohl vom Gesetzgeber als auch von der BaFin die "Prozessunabhängigkeit" der Internen Revision hervorgehoben, mit der die erforderliche Neutralität und Objektivität der Internen Revision sichergestellt werden soll. Die Mitarbeiter der Internen Revision sollten daher grundsätzlich weder in die zu prüfenden Bereiche und Abläufe eingebunden noch für das Ergebnis des zu überwachenden Prozesses verantwortlich sein. Die EBA fordert konkret, dass die Interne Revision nicht an der Konzeption, Auswahl, Festlegung und Umsetzung spezifischer interner Kontrollstrategien, -mechanismen und -verfahren sowie Risikolimiten beteiligt sein sollte.[1] Nur auf diese Weise kann eine unabhängige Überprüfung durch die Interne Revision gewährleistet werden. Ebenso sollte möglichst darauf geachtet werden, dass aus der Beratung der Fachbereiche keine Interessenkonflikte im Hinblick auf spätere Prüfungshandlungen resultieren.

 

Rz. 67

Der Grundsatz der Prozessunabhängigkeit der Internen Revision wird in den MaRisk an zwei Stellen relativiert. Zum einen muss die Interne Revision bei wesentlichen Projekten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unter Vermeidung von Interessenkonflikten begleitend tätig werden (→ BT 2.1 Tz. 2). Durch diese Anforderung trägt die BaFin der Tatsache Rechnung, dass die Interne Revision nur dann genügend Know-how zur Durchführung von Prüfungen generieren kann, wenn sie frühzeitig in wesentliche Projekte eingebunden ist. Zum anderen kann die Interne Revi...

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