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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 4.4.2 C ... / 8.1 Berichterstattung an die Geschäftsleitung

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 112

Die Compliance-Funktion hat der Geschäftsleitung mindestens jährlich sowie anlassbezogen über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. In der Praxis wird die Unterrichtung der Geschäftsleitung schon aus Dokumentationszwecken regelmäßig schriftlich erfolgen. Bei anlassbezogenen Berichten kann wegen einer möglichen Eilbedürftigkeit vorab eine mündliche Berichterstattung sinnvoll sein. In den Berichten hat die Compliance-Funktion auf die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen zur Einhaltung der wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben einzugehen. Im Fokus stehen damit insbesondere die Verfahren und Kontrollen, auf deren Implementierung die Compliance-Funktion hinzuwirken hat (→ AT 4.4.2 Tz. 1). Ferner hat der Bericht auch Angaben zu möglichen Defiziten sowie zu Maßnahmen zu deren Behebung zu enthalten. Die Berichte des Compliance-Beauftragten ermöglichen es der für die Einhaltung der rechtlichen Regelungen und Vorgaben verantwortlichen Geschäftsleitung, informiert zu beurteilen, ob das Institut seine Compliance-Risiken angemessen steuert und überwacht. Darüber hinaus wird die Geschäftsleitung in die Lage versetzt, bestehende Verstöße des Institutes oder seiner Mitarbeiter gegen rechtliche Regelungen oder Vorgaben zu beseitigen. Eine anlassbezogene Berichterstattung der Compliance-Funktion kommt z. B. in Betracht, wenn diese von Verstößen des Institutes oder von Mitarbeitern gegen rechtliche Regelungen und Vorgaben Kenntnis erlangt, die für das Institut ein hohes Compliance-Risiko beinhalten und bei denen nach Einschätzung der Compliance-Funktion unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen sind.

 

Rz. 113

Die Compliance-Funktion ist für die Berichterstattung an die Geschäftsleitung zuständig. In der Praxis werden der (mindestens) jährlich zu erstellende Compliance-B...

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