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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 4.4.1 R ... / 2.2.5 Sonstige Indikatoren

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 78

Als sonstige Indikatoren werden von der Aufsicht beispielhaft die NPE-bezogenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie eventuelle Rettungserwerbe oder Auslagerungsaktivitäten genannt (→ AT 4.4.1 Tz. 2, Erläuterung). Mit Blick auf die GuV sollten die Institute insbesondere die (erhaltenen und erwarteten) Zinserträge aus notleidenden Risikopositionen und die Entwicklung der Wertberichtigungen überwachen. Die EBA empfiehlt, dabei jeweils auf die treibenden Faktoren zu achten.[1] Auch der Prozentsatz der tatsächlich eingegangenen erfassten Zinszahlungen aus notleidenden Risikopositionen könnte von Interesse sein.[2]

 

Rz. 79

Je nachdem, auf welche Handlungsoptionen die Institute zurückgreifen möchten, können damit weitere Überwachungstätigkeiten verbunden sein. So sollten die Institute z. B. das Volumen, die Altersstruktur, die Risikodeckung und die Zu- bzw. Abgänge von Rettungserwerben mit einer hinreichenden Detailtiefe überwachen, um insbesondere deren Entwicklung mit der ursprünglichen Planung abgleichen zu können.[3] Unter "Rettungserwerben" ("foreclosed assets") ist der Erwerb von Sicherheiten zu verstehen, die in der Folge als Vermögenswerte in der Bilanz des Institutes ausgewiesen werden (→ BTO 1.2.5 Tz. 8, Erläuterung). Diese Vermögenswerte können durch gerichtliche Verfahren, durch bilaterale Vereinbarungen mit dem Schuldner oder durch andere Arten der Sicherheitenübertragung vom Schuldner erworben werden. Rettungserwerbe können sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Vermögenswerte umfassen. Sie sollten sämtliche in Besitz genommenen Sicherheiten ungeachtet ihrer Rechnungslegungsklassifikation umfassen.[4]

 

Rz. 80

Zu den Auslagerungsaktivitäten werden von der EBA keine genaueren Angaben gemacht. Aus dem Zusammenhang ist aber zu schließen, dass ...

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