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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 4.3.4 D ... / 2 Grundsätze für das Datenmanagement, die Datenqualität und die Aggregation von Risikodaten (Tz. 1)

Marina Zaruk
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Rz. 49

 

1

Die Anforderungen dieses Moduls richten sich an bedeutende Institute und gelten sowohl auf Gruppenebene als auch auf der Ebene der wesentlichen gruppenangehörigen Einzelinstitute. Das Institut hat institutsweit und gruppenweit geltende Grundsätze für das Datenmanagement, die Datenqualität und die Aggregation von Risikodaten festzulegen, die von der Geschäftsleitung zu genehmigen und in Kraft zu setzen sind.

2.1 Anwenderkreis

 

Rz. 50

Die Anforderungen dieses Moduls richten sich an die "bedeutenden" Institute gemäß Art. 6 SSM-Verordnung, die der direkten Aufsicht durch die EZB unterliegen (→ AT 1 Tz. 6).

 

Rz. 51

Im ersten Entwurf der fünften MaRisk-Novelle vom Februar 2016 war zunächst vorgesehen, den Anwenderkreis auf große und komplexe Institute auszudehnen.[1] Dabei sollten alle Institute mit einer Bilanzsumme von mehr als 30 Milliarden Euro als "groß und komplex" gelten, um die bedeutenden Institute ("Significant Institutions", SI) zu erfassen. Die deutsche Aufsicht hat jedoch im Rahmen des Konsultationsprozesses den Anwenderkreis auf systemrelevante Institute als primären Adressatenkreis des BCBS 239 beschränkt.[2] Im Zuge der sechsten MaRisk-Novelle wurde der Anwenderkreis aufgrund weiterhin bestehender Defizite in diesem Bereich und als Reaktion auf die bestehende Verwaltungspraxis der EZB auf die bedeutenden Institute gemäß Art. 6 SSM-Verordnung ("Significant Institutions", SI) ausgeweitet. Dabei wurde allerdings klargestellt, dass die Anforderungen dieses Moduls entsprechend Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten in angemessener Weise umzusetzen sind (→ AT 4.3.4 Tz. 1, Erläuterung).

[1] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Erster Entwurf der MaRisk, Konsultation 02/2016 (BA) vom 18. Februar 2016.
[2] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstlei...

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