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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 4.3.3 S ... / 2.10 Regelmäßige und anlassbezogene Durchführung von Stresstests

Marina Zaruk
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Rz. 106

Gefordert wird eine "regelmäßige" Durchführung der Stresstests für alle wesentlichen Risiken, die Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten widerspiegeln. Ein konkreter Turnus wird von der Aufsicht nicht explizit vorgegeben. Der vierteljährliche Gesamtrisikobericht muss die wesentlichen Informationen zu den Stresstestergebnissen enthalten (→ BT 3.2 Tz. 2). Dabei kann die Anforderung sowohl mit risikoartenübergreifenden als auch mit risikoartenspezifischen Stresstests erfüllt werden. Für risikoartenspezifische Stresstests bietet sich grundsätzlich ein häufigerer Turnus als für die risikoartenübergreifenden Stresstests an. Entsprechende Festlegungen sind institutsintern zu treffen. Als Maßstab kann auch die Volatilität der untersuchten Risiken dienen, d. h. wie schnell und in welchem Ausmaß sich die untersuchten Portfolios und die zugehörigen Risikofaktoren ändern können. CEBS hatte diesbezüglich zwischen Stresstests auf Ebene spezifischer Portfolios und institutsweiten Stresstests unterschieden, die mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden können. Zusätzlich sollte das Stresstestprogramm auch Ad-hoc-Stresstests ermöglichen.[1]

 

Rz. 107

Möglicherweise wurde diese Empfehlung zum Anlass genommen, im Rahmen der vierten MaRisk-Novelle zusätzlich eine "anlassbezogene" Durchführung von Stresstests zu fordern. Es ist anzunehmen, dass jedes Institut auch ohne besondere Aufforderung einen Stresstest durchführen würde, wenn dazu ein spezieller Anlass besteht. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn sich die Umgebungsbedingungen stärker als gewöhnlich ändern und der Zeitpunkt für den nächsten regulären Stresstest in weiter Ferne liegt. So fordern andere Aufsichtsbehörden z. B. bei wesentlichen Änderungen des Geschäftsmodells oder des wirtschaftlich...

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