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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 4.1 Ris ... / 11.2 Berücksichtigung des Modellrisikos

Marina Zaruk
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Rz. 334

In Abhängigkeit von den identifizierten Grenzen und Beschränkungen der Methoden und Verfahren kann eine Berücksichtigung des Modellrisikos im Rahmen der Risikotragfähigkeit notwendig werden. Die deutsche Aufsicht hat sich im Zusammenhang mit der Modellierung von Positionen mit unbestimmter Zins- und Kapitalbindung beim Zinsänderungsrisiko zum Modellrisiko geäußert. Sie weist in ihrer Stellungnahme auf viele Schwächen der Methode der gleitenden Durchschnitte insbesondere bei einer zu langen Modellierung der Einlagen hin. Nicht zuletzt aufgrund der statistisch nicht hinreichend belegten Modellierung des Kundenverhaltens sollen die Institute die Notwendigkeit einer Berücksichtigung des Modellrisikos prüfen.[1] Die Berücksichtigung des Modellrisikos in der Risikotragfähigkeitsrechnung kann entweder durch entsprechende Zuschläge bei der jeweiligen Risikoart, im operationellen Risiko oder in Form eines Risikopuffers erfolgen. Bei unwesentlichen Modellrisiken ist grundsätzlich eine qualitative Einwertung möglich.[2]

 

Rz. 335

Bei der Definition des Modellrisikos wird in § 1 Abs. 34 KWG auf den möglichen Verlust abgestellt, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind. Die internationalen Standardsetzer definieren das Modellrisiko in ähnlicher Weise als mögliche nachteilige Konsequenzen durch Modellfehler oder die unangemessene Verwendung von Modellergebnissen bei Geschäftsentscheidungen. Diese nachteiligen Konsequenzen könnten z. B. zu finanziellen Verlusten aufgrund von falschen Annahmen, zu einer Nichteinhaltung geltender Gesetze oder zu Reputationsschäden führen.[3] Die Ansätze zur Bewertung des Modellrisikos wer...

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