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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 2.3 Ges ... / 3.1.1 Geldmarktgeschäfte

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 49

Die Geldmarktgeschäfte umfassen grundsätzlich alle Geldaufnahme- und Geldanlagegeschäfte sowie Geschäfte mit Geldmarktpapieren (z. B. "Certificates of Deposit", "Commercial Paper"), unabhängig von deren Fristigkeit. Es spielt keine Rolle, ob es sich um Geldhandel im engeren Sinne oder um Geschäfte im Rahmen der Liquiditätsdisposition handelt. Nach den MaH wurden Festgeldanlagen von Kunden (Tages- und Termingelder) aufgrund der überschaubaren Risiken vom Anwendungsbereich ausgenommen.[1] Diese Ausnahmeregelung kann vermutlich auch für die Zwecke der MaRisk Geltung beanspruchen. Diese Vermutung wird dadurch gestützt, dass es sich bei Geldmarktinstrumenten gemäß § 2 Abs. 2 WpHG zudem um Instrumente handelt, die üblicherweise auf dem Geldmarkt "gehandelt" werden. Tagesgelder, Termingelder und Sparbriefe mit kurzen Laufzeiten sind hingegen keine Geldmarktinstrumente, da sie nicht für den Handel ausgelegt sind.[2] In der einschlägigen Kommentarliteratur wird diese Ansicht geteilt.[3]

[1] Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Übermittlungsschreiben zu den Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute vom 23. Oktober 1995, S. 1.
[2] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Sätze 1 bis 5 KWG (Aktien, Vermögensanlagen, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Devisen, Rechnungseinheiten, Emissionszertifikate, Kryptowerte und Schwarmfinanzierungsinstrumente), Merkblatt vom 20. Dezember 2011, geändert am 11. Januar 2022, Abschnitt 2 b) lit. ff.
[3] Vgl. Schäfer, Frank A., in: Fischer, Reinfrid/Schulte-Mattler, Hermann (Hrsg.), KWG, CRR: Kommentar zu Kreditwesengesetz, VO (EU) Nr. 575/2013 und Ausführungsvorschriften, Band 1, 6. Auflage, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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