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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 2.1 Anw ... / 1.3.2 Eigenhandel

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 24

Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit. b KWG vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Abs. 22 Wertpapierhandelsgesetz (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit. b KWG vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der EU. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel laut der Delegierten Verordnung zur MiFID II in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der BaFin gestellt hat.

 

Rz. 25

Ein "Handelsplatz" im Sinne des § 2 Abs. 22 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist ein organisierter Markt, ein multilaterales Handelssystem ("Multilateral Trading Facility", MTF) oder ein organisiertes Handelssystem ("Organised Trading Facility", OTF). Diese Definition steht grundsätzlich im Einklang mit der MiFID II[1], in der auch die übrigen der hier verwendeten Begriffe in Analogie zum KWG näher ausgeführt werden. Allerdings wurde der Begriff "organisierter Markt" mittlerweile durch die Bezeichnung "geregelter Markt" ersetzt. Ein "geregelter Markt" ist ein von eine...

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