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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 1 Vorbe ... / 4.2.2 Bedeutende Institute gemäß SSM-Verordnung

Dr. Susen Claire Biewer
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Rz. 117

Mit der Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus ("Single Supervisory Mechanism", SSM) am 4. November 2014 hat die EZB die direkte Aufsicht über die bedeutenden Institute ("Significant Institutions", SI) der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Eurozone übernommen. Diese bedeutenden Institute unterliegen in der Aufsichtspraxis zum Teil deutlich strengeren Anforderungen als die weiterhin von den nationalen Aufsichtsbehörden überwachten weniger bedeutenden Institute ("Less Significant Institutions", LSI). Die laufende Beaufsichtigung der bedeutenden Institute wird von gemeinsamen Aufsichtsteams ("Joint Supervisory Teams", JST) unter Beteiligung der nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland BaFin und Bundesbank, ausgeübt. Die Aufsicht über die weniger bedeutenden Instituten verbleibt in Deutschland weiterhin bei BaFin und Bundesbank. Bestimmte aufsichtliche Kompetenzen wie die Erteilung oder der Entzug von Zulassungen wurden im Rahmen des SSM allerdings vollständig auf die EZB übertragen (→ Teil I, Kapitel 3).

 

Rz. 118

Die Einstufung als bedeutendes Institut erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 4 SSM-Verordnung[1], der insoweit durch die SSM-Rahmen-VO[2] konkretisiert wird, grundsätzlich anhand folgender vier Kriterien:

  • Größe des Institutes: Bilanzsumme > 30 Milliarden Euro (auf konsolidierter Ebene); unabhängig davon beaufsichtigt die EZB mindestens die drei größten Kreditinstitute eines teilnehmenden Mitgliedstaates;
  • Relevanz für die Wirtschaft des teilnehmenden Mitgliedstaates oder der Europäischen Union: Bilanzsumme > 5 Milliarden Euro und Bilanzsumme > 20 Prozent des nationalen Bruttoinlandsproduktes (BIP)[3];
  • Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten: Kreditinstitut (Mutterunternehmen der beaufsichtigten Gruppe) hat in mindestens zwei anderen teilnehmenden Mi...

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