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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 1 Vorbe ... / 4.2.1.1 Global systemrelevante Institute (G-SRI)

Dr. Susen Claire Biewer
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Rz. 112

Bei der Ermittlung der global systemrelevanten Institute (G-SRI) ist der vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) entwickelte Ansatz zur Identifikation und Behandlung von global systemrelevanten Banken (G-SIB) zu beachten. Die Identifizierung von G-SRI erfolgt mit einem einheitlichen indikatorbasierten Messansatz unter Berücksichtigung der Kategorien grenzüberschreitende Aktivitäten, Größe, Verflechtung, Ersetzbarkeit/Finanzinstitutsinfrastruktur und Komplexität.[1] Die Vorgaben des BCBS wurden durch den europäischen Gesetzgeber in Art. 131 CRD IV umgesetzt. Gemäß Art. 131 Abs. 2 CRD V beruht die Methode zur Ermittlung der G-SRI auf den Kategorien Größe der Gruppe, Verflechtung der Gruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastrukturen, Komplexität der Gruppe sowie grenzüberschreitende Tätigkeiten der Gruppe, einschließlich der Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. Die Indikatoren für diese Kategorien werden in einer Delegierten Verordnung der Kommission aus dem Jahr 2014 konkretisiert, in der auch die Methode abschließend vorgegeben wird.[2]

 

Rz. 113

Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben für die Festlegung des Kapitalpuffers für G-SRI in § 10f KWG geregelt. § 10f KWG beinhaltet insbesondere die Methode, nach der die BaFin (im Einvernehmen mit der Bundesbank) ein G-SRI zu bestimmen hat, die Anforderungen an den Kapitalpuffer sowie die Mitteilungspflichten der Institute und der BaFin. Gemäß § 10f Abs. 1 KWG kann die BaFin von G-SRI auf konsolidierter Basis – abhängig vom Grad der globalen Systemrelevanz der Gruppe – einen individuellen zusätzlichen Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1) in ...

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