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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 1 Vorbe ... / 3.5 Der SREP im KWG

Dr. Susen Claire Biewer
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Rz. 78

Auf nationaler Ebene sind die für den ICAAP maßgeblichen qualitativen Regelungen der CRD IV durch eine Anpassung des § 25a Abs. 1 KWG umgesetzt worden (→ Teil I, Kapitel 4 und 5 sowie AT 1 Tz. 1). Die MaRisk dienen als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 25a Abs. 1 KWG und sind somit auch die maßgebliche Benchmark der Aufsicht für die Beurteilungen im Rahmen des SREP. Zugleich dienen die Regelungen als Orientierungspunkt für die Institute, die ihre internen Strukturen entsprechend anpassen können, um übergeordneten gesetzlichen Regelungen zu genügen. Im Rahmen des CRD IV-Umsetzungsgesetzes wurden einige Verschiebungen und Ergänzungen im KWG vorgenommen, die sich auch auf die MaRisk ausgewirkt haben. So finden sich z. B. die Anforderungen an das Risikomanagement auf Gruppenebene nunmehr in § 25a Abs. 3 KWG und die Anforderungen an Auslagerungen in § 25b KWG.

 

Rz. 79

Mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz wurden darüber hinaus die Anforderungen an den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) neu im KWG verankert. Gemäß § 6b Abs. 1 KWG beurteilt die Aufsichtsbehörde zum einen die Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, sowie zum anderen die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder sein könnte, insbesondere auch jene Risiken, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Institutes bei Stresstests festgestellt wurden.

 

Rz. 80

Die neuen Vorgaben der CRD V an den SREP wurden mit dem Risikoreduzierungsgesetz aus dem Jahr 2020 in das nationale Recht überführt. Die Komponenten, die allein der Abdeckung systemischer Risiken dienen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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