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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 7 B ... / 3. Einzelthemen

Dr. Ralf Hannemann
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a) Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung

Gemäß AT 3 Tz. 1 sind alle Geschäftsleiter für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich. Diese Verantwortung umfasst alle wesentlichen Elemente des Risikomanagements. Die Geschäftsleiter werden dieser Verantwortung nur gerecht, wenn sie die Risiken beurteilen können und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Begrenzung treffen (AT 3 Tz. 1 Satz 3). Satz 3 wird aus Sicht eines Teilnehmers in seiner Absolutheit für nicht umsetzbar und darüber hinaus für entbehrlich gehalten, da er auch Fragen der Geschäftslei­tereignung berührt, die bereits abschließend im KWG geregelt sind. Zudem sei eine Risikobeurteilung gemäß AT 4.3.2 Tz. 4 bereits im Rahmen der Risikoberichterstattung gefordert, die nach BTO Tz. 2 lit. d dem Risikocontrolling zugeordnet wird. Der Teilnehmer schlägt deshalb vor, diesen Satz entweder zu streichen oder mit Blick auf das in den MaRisk durchgängig berücksichtigte Prinzip der Wesentlichkeit zumindest redaktionell anzupassen.

Nach eingehender Diskussion besteht weitgehend Einigkeit, dass mit diesem Satz weniger eine Anforderung an die Eignung von Geschäftsleitern, sondern vielmehr eine Anforderung an die Ausgestaltung des Risikomanagements formuliert wird. Dieses muss so ausgestaltet sein, dass die Geschäftsleiter auf dessen Basis Risiken beurteilen und entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung treffen können. Die BaFin wird den Satz entsprechend redaktionell anpassen, um diesen Grundgedanken stärker zum Ausdruck zu bringen.

b) Kredite an Mitarbeiter

Bei Krediten an "leitende" Mitarbeiter und an Geschäftsleiter kann anstelle des Marktes eine geeignete Stelle mitwirken, die nicht in die Kreditbearbeitung einbezogen ist (BTO 1.1 Tz. 1, Erläuterung). Da der Marktbereich auch im...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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