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Handwerkerleistungen (§ 35a EStG): Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung der Rechnung

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Das steht im Urteil

Bei Barzahlung von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeschlossen.

 

Der Sachverhalt

Streitig war, ob die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch genommen werden konnte. Nach dieser Vorschrift wird die tarifliche Einkommensteuer unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag um 20 % der Aufwendungen – höchstens aber um 600 EUR (ab 2009: 1.200 EUR) – ermäßigt.

Im Streitfall hatten die Ehegatten A und B im Streitjahr (2006) an ihrem Wohnhaus Dacharbeiten mit einem Lohnanteil von 4.872 EUR durchführen lassen. Der Handwerker hatte wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden und den Erhalt der Barzahlung auf seiner Rechnung v. 1.6.2006 bestätigt. Nach Ansicht des Finanzamts waren die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG damit nicht erfüllt; denn die Zahlung sei nicht – wie vom Gesetz gefordert – auf das Konto des Handwerkers erfolgt.

 

Die Meinung des BFH

Auch der BFH vertritt die Auffassung, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG nur zu gewähren ist, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Dies entspricht dem Wortlaut des Gesetzes (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG) und seinem Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Steuerermäßigung des § 35a EStG den Zweck, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. z.B. BT-Drucks. 15/91, 19). § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist eine folgerichtige Ausg...

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