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Grundstück des Besitzpersonengesellschafters nicht zwangsläufig Sonderbetriebsvermögen

Michael Wendt
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Leitsatz

Die Annahme des FG, ein vom Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft erworbenes Grundstück sei für eine "betriebliche Nutzung" durch die Betriebs-GmbH bestimmt, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass es sich um Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft handelt.

 

Sachverhalt

M, Mehrheitsgesellschafter einer Besitz-GbR, erwarb 1990 ein Grundstück, das nahe einem zum Sonderbetriebsvermögen der GbR gehörenden und von der Betriebs-GmbH genutzten Grundstück lag. 1992 verkaufte M einen Teil des Grundstücks mit Gewinn. Äußerungen des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt deuteten auf die Zuordnung des Grundstücks zum Sonderbetriebsvermögen hin. Die GbR erfasste aber weder dessen Anschaffung und Veräußerung, noch dessen laufende Kosten. Das Finanzamt sah das Grundstück als Sonderbetriebsvermögen an und erfasste den Veräußerungsgewinn. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision statt. Die Voraussetzungen für allein in Betracht kommendes Sonderbetriebsvermögen II sind nicht erfüllt, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Nutzungsüberlassung an die GmbH durch die GbR veranlasst war. Ob zwischen Gesellschafter und GmbH unmittelbar eine Betriebsaufspaltung bestanden hat, war hier nicht zu prüfen.

 

Hinweis

Grundstück(steil)e sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen I, wenn sie der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Als Nutzung ist auch die Weitervermietung an eine Betriebs-GmbH anzusehen. Wird das Grundstück vom Gesellschafter selbst an die Betriebs-GmbH vermietet, kommt nur Sonderbetriebsvermögen II in Betracht. Dazu muss die Nutzung durch die Betriebs-GmbH zugleich der Beteiligung des Gesellschafters an der Besitzpersonengesellschaft dienen. Ist die Nutzungsüberlassu...

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