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Glattstellen von Aktienoptionen als Veräußerung

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

Erwirbt jemand an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX) Optionsrechte und stellt er sie innerhalb der Spekulationsfrist glatt, so verwirklicht er in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. (entsprechend BMF-Schreiben vom 10.11.1994, IV B 3 – S 2256 – 34/94, BStBl I 1994, S. 816, Tz. 8).

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige tätigte an der Deutschen Terminbörse Optionsgeschäfte. Sie erwarb Rechte, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem festgelegten Termin Wertpapiere zu einem festgelegten Basiswert zu kaufen oder zu verkaufen und zahlte dafür Optionsprämien von 225 530 DM. Innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb schloss sie ein sog. Glattstellungsgeschäft ab, verkaufte also Optionsrechte gleicher Serie und erhielt dafür Optionsprämien von 321 467 DM. Das Finanzamt unterwarf die Differenz als Spekulationsgewinn – zu Recht! – der Besteuerung.

 

Entscheidung

Ein Spekulationsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG a.F. (= § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als sechs Monate (jetzt: 1 Jahr) beträgt. Die Problematik des Falls bestand für den BFH darin, dass die Steuerpflichtige innerhalb der Spekulationsfrist nicht die von ihr erworbenen Optionsrechte, sondern gleichartige verkauft hatte. So funktioniert nämlich die sog. Glattstellungstransaktion. Da der Anleger an der vollelektronisch funktionierenden Börse seine Option nicht an Dritte veräußern kann, bleibt ihm nur das sog. Gegengeschäft, um den Wert seiner Option zu realisieren. Durch Verr...

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