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Gewerbliche Einkünfte bei einer Treuhandtätigkeit

Hans Walter Schoor
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Leitsatz

Wird eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten tätig, übt sie eine gewerbliche Tätigkeit aus.

 

Sachverhalt

Gesellschafter einer GbR waren u. a. die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A und B. Zweck der GbR war, die bis dahin allein von A ausgeübte Treuhandtätigkeit im Bereich geschlossener Immobilienfonds (Kommanditgesellschaften) im Innenverhältnis gemeinsam durchzuführen. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die Konzeptions- und Investitionsphase der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft. Diese Anfangsphase endete mit der Fondsschließung, frühestens mit dem Erwerb bzw. der Herstellung des Vermietungsobjekts. Die GbR betreute zwischen 1 551 Zeichner aus 8 Fonds und 11 235 Zeichner aus 19 Fonds. Das Finanzamt behandelte die Einkünfte der GbR als gewerbliche und erließ Gewerbsteuermessbescheide. Die GbR meint, ihre Treuhandtätigkeiten in der Anfangsphase seien freiberufliche, hilfsweise sonstige selbständige Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG.

Der BFH entscheidet, dass eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänderin tätig wird. Eine GbR muss, um freiberuflich tätig zu sein, ausschließlich Tätigkeiten i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben. Ist sie teils freiberuflich und teils gewerblich tätig, gilt ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als gewerbliche. Wirtschaftsprüfer sind nur insoweit freiberuflich tätig und damit nicht gewerbesteuerpflichtig, als sie beruftypische Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers, nämlich betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchführen. Dazu gehört eine Treuhandtätigkeit nicht. Unerheblic...

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