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Gewerbesteuerrechtliche Auswirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung

Dr. Klaus Buciek
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Leitsatz

Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. angeordnete Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags um die nach § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AStG a.F. abziehbaren Steuern wirkt sich auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrags aus. Dass sich die der Erhöhung zu Grunde liegende Anrechnung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. abziehbaren Steuer nur auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer bezieht, hindert dieses Ergebnis nicht.

 

Sachverhalt

Eine KG war Organträgerin der deutschen K-GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin der Schweizer I-AG war. Die I-AG erzielte passive Einkünfte, die bei der K-GmbH für das Jahr 1994 der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen wurden. Die K-GmbH beantragte nach § 12 AStG die Anrechnung der von der I-AG gezahlten Steuern, die ihr das Finanzamt gewährte. Zugleich erhöhte das Finanzamt den Gewerbeertrag der K-GmbH um den Anrechnungsbetrag. Dagegen richtet sich die Klage der Rechtsnachfolgerin der KG.

 

Entscheidung

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG ist der Hinzurechnungsbetrag im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung um von der Zwischengesellschaft gezahlte, bei dem inländischen Gesellschafter anzurechende Steuern zu erhöhen. Dadurch erhöht sich gegebenenfalls zugleich der Gewerbeertrag des Gesellschafters. Denn der Hinzurechnungsbetrag gehört bei Gewerbetreibenden zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb[1], woran wiederum die Ermittlung des Gewerbeertrags anknüpft. Die Gesetzeslage ist insoweit eindeutig; dass die Steueranrechnung selbst sich nicht auf die Gewerbesteuer auswirkt, ändert daran nichts.

Dieses Ergebnis ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht unbedenklich. Zwar könnte die Hinzurechnungsbesteuerung die Freiheit des Kapitalverkehrs nach Art. 56 EGV beeinträchtigen, die auch im Verhältnis zu Drittstaaten wie der Schweiz gewährleistet ist. Jedoch best...

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