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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Betreiben eines Unternehmens

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann in bestimmten Fällen Unternehmerin sein. Für die gewerbliche Tätigkeit bedarf es keiner anderen Gesellschaft, wenn das Unternehmen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört. So liegt es, wenn ein Blockheizkraftwerk (BHKW) vornehmlich der Erzeugung von Wärme für die Wohnungseigentumsanlage dient und der zusätzlich erzeugte Strom ein zwangsläufig entstehendes Nebenprodukt ist.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 6 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

 

Das Problem

  1. In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es bauseitig ein BHKW. Den von diesem hergestellten Strom verbrauchen einerseits die Wohnungseigentümer, anderseits wird er an eine M-GmbH verkauft. Die Wohnungseigentümer sehen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die mit der M-GmbH einen Stromeinspeisevertrag geschlossen hat, insoweit als Unternehmerin an.
  2. Im Rahmen eines Steuerstreits zwischen Wohnungseigentümer K und dem Finanzamt (FA) entscheidet das Finanzgericht (FG), die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht eine stillschweigend neben ihr errichtete GbR sei Betreiberin des BHKW. Das FA habe die Höhe der laufenden Einkünfte und den Anteil des K daran richtig festgestellt. Gegen diese Sichtweise wendet sich K im Wege der Revision. Mit Erfolg!
 

Die Entscheidung

  1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei zwar kein nach § 1 Abs. 1 KStG steuerpflichtiges Gebilde. Vielmehr seien die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Mitunternehmer anzusehen.
  2. Das Feststellungsverfahren sei aber für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht für eine personengleiche GbR durchzuführen gewesen. Denn ein Feststellungsverfahren sei für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchzuführen, wenn sie innerhalb ihres in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG vorgegebenen "Verb...

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