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Gebühren für verbindliche Auskünfte des Finanzamts

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Kommentar

Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren, die sein Arbeitgeber überwiegend an Dritte vertreibt, besteht nach Ansicht des BFH ein Bewertungswahlrecht: Die Höhe des geldwerten Vorteils kann entweder mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort ohne 4 %igen Bewertungsabschlag und ohne Abzug des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR p.a. ermittelt werden. Alternativ kann die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG mit 4 %igem Bewertungsabschlag auf den Angebotspreis und unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR p.a. angewendet werden. Werden im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern hohe Preisnachlässe gewährt, führt der Ansatz des ortsüblichen Endpreises für den Arbeitnehmer zum günstigeren Ergebnis. Für die Betroffenen erfreulich erweist sich der Ansatz des BFH, dass der Besteuerung die jeweils günstigste Bewertungsmethode zugrunde gelegt werden kann. Nach Ansicht der Finanzverwaltung widerspricht die Auffassung des BFH, die dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zu Gunsten des ortsüblichen Endpreises einräumt, Wortlaut und Zweck des Gesetzes. Das BMF hat die Entscheidung daher mit einem Nichtanwendungserlass belegt.

Auch der Auffassung des BFH, bei der Bestimmung des ortsüblichen Endpreises sei grundsätzlich auf den günstigsten Preis am Markt abzustellen, folgt die Finanzverwaltung ausdrücklich nicht. Diese restriktive Haltung erscheint angreifbar. Soweit der BFH grundsätzlich auf den "günstigsten Preis am Markt" abstellen will, handelt es sich um eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung. So hat das Gericht eine Miete am unteren Ende der Mietpreisspanne des örtlichen Mietspiegels als üblichen Endpreis am Abgabeort ebenso akzeptiert wie den Zinssatz an der Untergrenze der Streubreite der in der Bundesbankstatistik erhobenen Zinssätze.

Praxis-Tipp

Betro...

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