Leitsatz
Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, sind bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben.
Sachverhalt
Gesellschafter einer GbR sind L und seine Kinder D und B. Mit Vertrag vom 15.7.1983 verpachtete C, die Ehefrau des L und Mutter der genannten Kinder, ein ihr gehörendes Grundstück langfristig an die GbR. Es war vereinbart, dass die GbR das Recht hatte, den Grund und Boden nach ihrem Belieben zu bebauen. Streitig ist, ob die GbR die von ihr getragenen Herstellungskosten eines Gebäudes nur nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abschreiben kann. Das FG hat diese Frage bejaht.
Der BFH hat die dagegen eingelegte Revision der GbR als unbegründet zurückgewiesen. Er hat offen gelassen, ob die GbR – wie vom FG angenommen – wirtschaftliche Eigentümerin der Aufbauten ist oder nicht. Die Berechtigung zur Vornahme von AfA setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist, ob er Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt.
Das Nettoprinzip gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" behandelt. Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind.
Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes "wie ein materiel...