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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, StromStG § 9 Steuerbefre ... / 1 Inhalt, Aufbau und Bedeutung der Vorschrift

Golo Henseler
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Rz. 1

§ 9 StromStG enthält Steuerbefreiungstatbestände und Steuerermäßigungstatbestände. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen lassen sich (zusammen mit den in §§ 9a, 9b, 10 StromStG geregelten Steuerentlastungen) unter dem Oberbegriff der Steuerbegünstigungen zusammenfassen. Die in § 9 StromStG enthaltenen Steuerbegünstigungen verfolgen ökologisch-gesellschaftliche Zielsetzungen (Wundrack, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, a. a. O., § 9 StromStG Rz. 1). Die Steuerbegünstigungen nehmen bestimmte Lebenssachverhalte, die an sich der Stromsteuer unterliegen, von der Besteuerung aus. Als Ausnahmeregelungen sind die Steuerbegünstigungstatbestände eng auszulegen; denn neben den ökologisch-gesellschaftlichen Zielsetzungen verfolgt das Stromsteuerrecht das fiskalpolitische Ziel der Einnahmeerzielung. Eine extensive Auslegung der Steuerbegünstigungstatbestände liefe dieser Zwecksetzung zuwider und begründet zu dem die Gefahr der Schmälerung des Steueraufkommens (BFH v. 23.6.2009, VII R 42/08, BFH/NV 2009, 1720).

 

Rz. 2

§ 9 Abs. 1 StromStG enthält Steuerbefreiungstatbestände. Steuerbefreiungen sind als negative Tatbestandsmerkmale der Steuerentstehung zu begreifen. Liegen ihre Voraussetzungen vor, entsteht die Steuer nicht. Dies stellt § 5 Abs. 1a StromStG für den Regelfall der Steuerentstehung klar. Bei §§ 6 und 7 StromStG fehlt eine dem § 5 Abs. 1a StromStG entsprechende Regelung. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch nicht, dass in Fällen der Steuerentstehung nach §§ 6 und 7 StromStG etwas anderes gelten soll. § 9 Abs. 1 StromStG ist daher in Verbindung mit den Steuerentstehungsvorschriften der §§ 5, 6 und 7 StromStG zu lesen. Die Abs. 2 und 3 des § 9 StromStG enthalten Steuerermäßigungen. Im Gegensatz zu Steuerbefreiungen nehmen Steuerermäßigungen einen bestimmten...

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