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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, StromStG § 8 Steueranmel ... / 6.3 Rollierendes Verfahren

Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
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Rz. 33

Der mit dem Biokraftstoffquotengesetz vom 18.12.2006 (BGBl I, 3180) eingeführte Abs. 4a, der dem ebenfalls neuen § 39 Abs. 6 EnergieStG fast wörtlich gleicht, will den bei Versorgern gegenüber Tarifkunden praktizierenden sog. rollierenden Verfahren – das sind die in Abs. 4a S. 1 genannten Ablesezeiträume, die sich mit Veranlagungszeiträumen überlappen – gerecht werden. Die in diesem Abs. beschriebene Verfahrensweise kann, wie das Wort "zulässig" indiziert, vom Stromsteuerschuldner gewählt werden, muss es aber nicht. Eine Zustimmung des HZA ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 34

Grundvoraussetzung ist nach S. 1, dass die Stromleistung bzw. der Stromverbrauch nach vom Schuldner festgelegten "Ablesezeiträumen" ermittelt wird, die mehrere Veranlagungszeiträume, je nachdem Jahr oder Monat, berühren:

Das gilt auch bei Leistungen aus dem Ausland in das Steuergebiet nach Maßgabe des § 7 StromStG (vgl. Abs. 4a S. 6).

 

Rz. 35

Da Ablesezeiträume also regelmäßig zwei Veranlagungszeiträume, es könnten aber auch mehr sein, betreffen, greift S. 2. Das bedeutet, dass für den 1. Veranlagungszeitraum die Menge, die auf den ihn überlappenden Ablesezeitraum fällt, sachgerecht zu schätzen und zum fraglichen gesetzlichen Zeitpunkt mit der darauf lastenden Steuer (also bei Jahreszeiträumen zum 31.5. des Folgejahres) anzumelden ist. Ist der Ablesezeitraum sodann im folgenden Veranlagungszeitraum abgelaufen, hat der Steuerpflichtige Menge und darauf anfallende Steuer für den 1. Veranlagungszeitraum zu berichtigen, S. 3. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass dem Steuerpflichtigen die genauen auf diesen 1. Veranlagungszeitraum anfallenden Verbräuche zur Verfügung stehen. Die Berichtigung ist aber nicht in Bezug auf den 1. Veranlagungszeitraum vorzunehmen, sondern auf den folgenden, in dem der Ablese...

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