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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, StromStG § 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner

Grit Köthe
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1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Nach der Gesetzesbegründung des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform (BT-Drs. 14/40) bildet § 5 StromStG die Kernvorschrift des Gesetzes, sie regelt die Frage der Steuerentstehung und legt fest, wer Steuerschuldner ist.

§ 5 Abs. 1 StromStG regelt die Fälle der Steuerentstehung, bei denen Strom aus dem Versorgungsnetz im Steuergebiet entnommen wird, und zwar bei "normalen" Vorgängen, auch Grundtatbestände. Erfasst wird die von einem Letztverbraucher ausgeübte Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz, wenn dieser von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird, S. 1 Alt. 1. Entnimmt ein solcher Versorger den Strom zum Selbstverbrauch, ist i. d. R. ein Fall von S. 1 Alt. 2 gegeben. Entnimmt ein Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet, entsteht die Steuer nach S. 2.

 

Rz. 2

In § 5 Abs. 2 StromStG wird die Steuerschuldnerschaft entsprechend den Grundtatbeständen des Abs. 1 geregelt.

 

Rz. 3

Mit Abs. 3, der durch das Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes v. 15.7.2006 (BGBl I 2006, 1534) zum 1.8.2006 eingeführt wurde, ist eine Fiktionsregelung aufgenommen worden. Die Entstehung der Steuer knüpft hier an ein subjektives Kriterium an – die Vorstellung des Versorgers, er habe an einen Letztverbraucher geleistet, tatsächlich hat ein Versorger ohne Versorgererlaubnis den Strom entnommen.

 

Rz. 4

Die Steuerschuldnerschaft in Fällen des Abs. 3 ist nicht gesondert geregelt. Sie ergibt sich aus der Anwendung von Abs. 2.

 

Rz. 5

§ 5 StromStG erfasst nicht die Fälle, in denen Strom rechtswidrig aus dem Versorgungsnetz entnommen worden ist. Dieser Umstand wird in § 6 StromStG mit einem eigenen Tatbestand geregelt.

Ebenso einer selbstständigen Regelung folgt die Steuerentstehung bei a...

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